Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen der consus.health GmbH, der consus infratech GmbH und der consus mtech GmbH

Stand: Februar 2023                                                       

 

I. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen durch die consus.health GmbH, die consus infratech GmbH oder die consus mtech GmbH (nachfolgend „consus“). Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn consus nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten auch dann nicht, wenn consus auf Schriftstücke des Kunden Bezug nimmt, die dessen Geschäftsbedingungen enthalten oder auf dessen Geschäftsbedingungen verweisen.

(3) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über Leistungen, die zwischen consus und dem Kunden und dessen Nachfolgegesellschaften abgeschlossen werden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen bedarf.

 

II. Vertragsgegenstand, Leistungserbringung, Nutzung oder Umsetzung der Leistungsergebnisse von consus

(1) consus erbringt Leistungen zur Unterstützung des Kunden, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung, der Optimierung der Gewinnsituation von Kliniken, Beratungen, Schulungen, Analysen sowie kundenindividuelle Anpassungen (nachfolgend „Leistungen“). Art, Ort, Zeit und Umfang der Leistungen sind in dem jeweiligen Vertrag mit dem Kunden(nachfolgend „Auftrag“) bestimmt. Bei Abweichungen zwischen den Inhalten des Auftrages und den Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten die in dem Auftrag festgelegten Bestimmungen.

(2) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von consus. consus kann nach eigener Wahl Dritte ganz oder teilweise mit der Leistungserbringung beauftragen.

(3) Die Nutzung oder Umsetzung der Leistungsergebnisse von consus durch den Kunden ist nicht Vertragsgegenstand.

 

III. Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde benennt consus einen qualifizierten Ansprechpartner, der während der Durchführung des Auftrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Er ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen von consus, für die Umsetzung der Ergebnisse der Leistungen von consus und für die Entscheidung darüber, inwieweit deren Leistungen für die Zwecke des Kunden geeignet sind.

(2) Der Kunde hat consus sämtliche für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen, Ressourcen, Nachweise und Unterlagen einschließlich des Zugangs zu Systemen, Räumlichkeiten und Personen (nachfolgend „Kundeninformationen“) vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für solche Kundeninformationen, die erst während der Tätigkeit von consus bekannt werden.

(3) Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der consus zur Verfügung gestellten Kundeninformationen trägt der Kunde. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist consus nicht verpflichtet, die Kundeninformationen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Auf Verlangen hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Kundeninformationen schriftlich zu bestätigen. Der Kunde sichert zu, dass den von ihm zur Verfügung gestellten Kundeninformationen Urheber- und/oder sonstige Rechte Dritter nicht entgegenstehen und stellt consus von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung vorgenannter Rechte frei.

(4) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass seine Mitarbeiter die ihm gegenüber consus obliegenden Pflichten einhalten.

(5) Der Kunde sichert zu, alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter von consus gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung des Mitarbeiters und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung des Mitarbeiters zu übernehmen.

 

IV. Vergütung

(1) Die Vergütung von consus versteht sich exklusive Steuern, so dass der Kunde zusätzliche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu tragen hat. Consus ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf seine Vergütung und den Auslagenersatz zu verlangen und die Auslieferung seiner Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig zu machen.

(2) consus hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, soweit der Kunde consus mit der Wahrnehmung zusätzlicher, im Auftrag nicht vorgesehener Aufgaben betraut. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der zusätzlichen Vergütung ist der im Auftrag vereinbarte Tages- oder Stundensatz. Sofern dort aufgrund des Honorar-Modells kein Tages- oder Stundensatz festgelegt wurde, werden € 2.400,00 pro Manntag bzw. € 300,00 pro Stunde – jeweils zzgl. Umsatzsteuer – berechnet.

(3) Soweit consus aufgrund von Umständen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehindert wird, steht consus eine angemessene Entschädigung zu. Eine Behinderung der Leistungserbringung von consus liegt insbesondere vor, wenn ein vereinbarter Präsenztag vor Ort aufgrund von aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen abgesagt oder verschoben werden muss – bspw. wegen computertechnischer Probleme beim Kunden oder weil von consus beim Kunden angeforderte Informationen, Unterlagen, Akten zu dem zur Bereitstellung vereinbarten Ortstermin nicht zur Verfügung gestellt werden – und consus hiervon weniger als 5 Werktage vor dem Termin erfährt.

Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist wiederum der im Auftrag vereinbarte Tagessatz. Sofern dort aufgrund des Honorar-Modells kein Tagessatz festgelegt wurde, werden € 2.400,00 zzgl. Umsatzsteuer pro Manntag berechnet. Sofern ein vereinbarter Ortstermin aufgrund von aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen abgesagt oder verschoben werden muss, sind nicht mehr abwendbare Kosten bereits gebuchter Reisen und Übernachtungen zusätzlich zu erstatten. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, jeweils einen höheren oder geringeren Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch nachzuweisen.

(4) Kommt der Kunde mit der Annahme der von consus angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm nach Ziff. III. 1, 2 oder anderweitig obliegende Mitwirkungshandlung, so ist consus nach erfolgloser angemessener Fristsetzung mit Androhung der Kündigung zur fristlosen Kündigung des Auftrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von consus auf Ersatz zusätzlich entstandener Kosten sowie der consus durch den Verzug oder die von dem Kunden unterlassene Mitwirkung entstandenen Schäden, und zwar auch dann, wenn consus von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Ermittlung des Schadens erfolgt hinsichtlich des entgangenen Honorars gem. vorstehender Ziff. X.3.

 

V. Zahlungsbedingungen

(1) An consus zu leistende Zahlungen sind mit Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig und spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem von consus angegebenen Konto.

(2) Der Kunde gerät ohne Weiteres – auch ohne Mahnung – mit Ablauf des 10. Tages nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.

(3) Während des Verzugs ist die Forderung von consus in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Consus kann, sofern sie einen höheren Verzugsschaden nachweist, höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Consus hat gem. den gesetzlichen Bestimmungen außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00. Diese ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

 

VI. Nutzungsrechte des Kunden

(1) Mit Ausnahme der Kundeninformationen sind sämtliche Informationen, Beratungsleistungen, Empfehlungen oder sonstige Inhalte von Berichten, Präsentationen oder Mitteilungen, die consus dem Kunden in Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stellt (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“), ausschließlich gem. dem Zweck der Leistungen und zur internen Verwendung des Kunden bestimmt.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse ganz, teilweise oder als Zusammenfassung gegenüber Dritten (einschließlich der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen) offenzulegen oder sich im Zusammenhang mit den Leistungen auf consus zu beziehen. Dies gilt nicht

  • gegenüber den Rechtsanwälten des Kunden, wenn diese die Arbeitsergebnisse vorbehaltlich dieses Offenlegungsverbotes ausschließlich zu dem Zweck prüfen, den Kunden im Zusammenhang mit den Leistungen zu beraten,
  • soweit der Kunde aufgrund eines Gesetzes zur Offenlegung der Arbeitsergebnisse verpflichtet ist (hierüber hat der Kunde consus – soweit gesetzlich zulässig – in Kenntnis zu setzen),
  • gegenüber anderen Personen oder Unternehmen (einschließlich der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen), wenn consus zuvor schriftlich seine Zustimmung erteilt hat, diese die Informationsvereinbarung von consus gegengezeichnet haben und die Arbeitsergebnisse lediglich im Rahmen der erteilten Zustimmung verwenden.

Auch wenn der Kunde dazu berechtigt ist, Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise offenzulegen, ist es ihm nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.

(3) Soweit consus die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen hat, ist insoweit auch nur die schriftliche Darstellung maßgebend.

Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses sind unverbindlich. Sie dienen lediglich den internen Zwecken von consus und/oder der Abstimmung mit dem Kunden und stellen demzufolge nur eine Vorstufe des Arbeitsergebnisses dar.

 

VII. Haftungsfreistellung

Der Kunde ist verpflichtet, consus von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich derjenigen der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und Ansprüchen auf Erstattung von Verfahrens- und Anwaltskosten) sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen von consus (insbesondere angemessene Anwaltskosten) freizustellen, die daraus resultieren, dass ein Arbeitsergebnis von einem Dritten verwendet wurde oder weil ein Dritter auf das Arbeitsergebnis vertraut hat und die Weitergabe direkt oder indirekt durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung erfolgt ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn und soweit consus sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat, dass der Dritte auf das Arbeitsergebnis vertrauen darf.

 

VIII. Gewährleistung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung durch consus. Den Anspruch auf Nacherfüllung hat der Kunde unverzüglich, nachdem er Kenntnis vom Mangel erlangt hat, schriftlich gegenüber consus geltend zu machen. Im Falle des  Fehlschlagens, der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch consus kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche gilt Ziff. IX.

(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einem Arbeitsergebnis enthalten sind, können von consus jederzeit – auch Dritten gegenüber – berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in einem Arbeitsergebnis enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen consus, das Arbeitsergebnis auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. Sofern dies möglich und zumutbar ist, wird consus dem Kunden in den vorgenannten Fällen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

IX. Haftung

(1) consus haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer consus zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.

(2) In allen übrigen Fällen haftet consus wie folgt:

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet consus – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist auf € 1.000.000,00 je Schadensfall begrenzt. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, wann sich die Schäden realisieren. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(4) Eine höhere als die vorstehend unter Ziff. 4 genannte Haftungssumme kann auf Wunsch und auf Kosten des Kunden vereinbart werden, sofern eine entsprechende Erhöhung des Versicherungsschutzes von consus bei seinem Haftpflichtversicherer möglich ist. Eine Erhöhung der Haftungssumme kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn dies zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde.

(5) Machen der Kunde und/oder sonstige Dritte, die sich hierbei auf den Auftrag berufen können, berechtigte Ansprüche, die der vorstehenden Haftungsbeschränkung unterfallen, gegen consus geltend, steht der Haftungshöchstbetrag in Übereinstimmung mit § 428 BGB sämtlichen – auch künftigen – Anspruchsberechtigten gemeinsam nur einmal zu. consus kann daher mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber allen Gläubigern an den Kunden leisten. Sollte die Summe aller Ansprüche (einschließlich künftiger Ansprüche), auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung finden, den Haftungshöchstbetrag überschreiten, so obliegt die Aufteilung dieses Haftungshöchstbetrages dem Kunden und allen weiteren Anspruchsberechtigten.

(6) Soweit Schadensersatzansprüche gegen consus ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von consus.

(7) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, sofern der Kunde auf diese Folgen hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von consus. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

(8) Schadensersatzansprüche nach Ziff. 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

X. Geistiges Eigentum

Ungeachtet der Auslieferung des Arbeitsergebnisses verbleibt das geistige Eigentum am Know-how, nämlich Daten, Software, Muster, Hilfsmittel, Tools, Analysemodelle und -systeme sowie andere Methoden und Fachwissen, die im Eigentum von consus stehen (einschließlich der im Rahmen der Leistungserbringung entwickelten Verbesserungen oder der erworbenen Kenntnisse) und an sämtlichen im Rahmen der Leistungen zusammengestellten Arbeitsdokumenten (mit Ausnahme der in diesen wiedergegebenen Kundeninformationen) weiterhin bei consus.

 

XI. Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Inhalte des Auftrags und die sonstigen im Rahmen des Auftrags überlassenen (vertraulichen) Unterlagen und Informationen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners offenzulegen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(3) Vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten ist den Vertragsparteien eine Offenlegung solcher Informationen jedoch gestattet, soweit

  • die Offenlegung für die jeweils andere Vertragspartei ohne Nachteil ist,
  • die Informationen ohne Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder öffentlich bekannt werden,
  • der Empfänger die Informationen nach Abschluss des Auftrags von einem Dritten erhalten hat, der nach Kenntnis des Empfängers gegenüber der offenlegenden Partei im Hinblick auf die Informationen nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist,
  • die Informationen dem Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren oder danach unabhängig entwickelt wurden,
  • die Informationen offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Rechte des Empfängers aus dem Auftrag durchzusetzen,
  • die Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

(4) Den Vertragsparteien ist die Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Eine solche Verwendung stellt per se keinen Verstoß gegen die zwischen den Parteien vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit dar. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen (insbesondere per E-Mail) Risiken birgt.

 

XII. Datenschutz

(1) Im Rahmen der Leistungserbringung sind consus und Dritte, die im Auftrag von consus handeln, dazu berechtigt, Kundeninformationen, die bestimmten Personen zugeordnet werden können (nachfolgend „personenbezogene Daten“), zu verarbeiten. consus verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen (LDSG). consus verpflichtet sämtliche Auftragnehmer, die im Auftrag von consus personenbezogene Daten verarbeiten, sich ebenfalls an diese Bestimmungen zu halten.

(2) Der Kunde sichert zu, dass er befugt ist, consus personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen und dass die consus zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.

(3) Der Kunde stellt consus von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund von Verstößen des Kunden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend gemacht werden.

 

XIII. Laufzeit und Beendigung

(1) Die Vereinbarungen im Auftrag finden unabhängig vom Zeitpunkt der Ausführung für die Leistungen dieses Auftrags Anwendung (einschließlich solcher Leistungen, die vor Unterzeichnung des Auftrags erbracht wurden).

(2) Die Fristen und Modalitäten der Vertragsbeendigung richten sich nach den Vereinbarungen im Auftrag.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, consus abgeschlossene Leistungen oder bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen zu vergüten sowie entstandene Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen, die consus bis zum Tag der Beendigung des Auftrags entstanden sind.

 

XIV. Abtretungsverbot

Eine Abtretung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus dem Auftrag ist nicht zulässig.

 

XV. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung mit nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.

 

XVI. Namen, Logos und Marken der Parteien

Keine Vertragspartei ist berechtigt, den Namen, das Logo oder die Marke der jeweils anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen.

 

XVII. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel. Für die Wirksamkeit des Auftrages ist es ausreichend, wenn jede der Vertragsparteien eine separate Ausfertigung des gleichen Dokuments unterzeichnet.

 

XVIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.

(2) Maßgeblich für die Bestimmung des Gerichtsstandes für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusam­menhang mit dem Auftrag ist der Geschäftssitz von consus. Consus ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Lernen wir uns kennen.






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